Jugendordnung

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§ 1 Zusammensetzung der Vereinsjugend

Mit­glieder der Vere­in­sju­gend des Wasser­sportVere­in Schier­stein 1921 e.V. sind alle Kinder und Jugendlichen des Vere­ins bis zur Vol­len­dung des 18. Leben­s­jahres sowie die gewählten und berufe­nen Mitarbeiter.

§ 2 Aufgaben

Die Vere­in­sju­gend führt und ver­wal­tet sich selb­st­ständig. Sie entschei­det über die ihr zufließen­den Mit­tel in eigen­er Zuständigkeit. Zen­trale Auf­gaben sind: Entwick­lung und Förderung von jugendgemäßen For­men von Sport und Bewe­gung, von Bil­dung und Gesel­ligkeit; Auf­bau ein­er jugendgemäßen Mitbes­tim­mungskul­tur; Umset­zung und Ein­hal­tung der Grund­sätze der Kinder- und Jugen­dar­beit; gute Ver­net­zung der Kinder- und Jugen­dar­beit nach Innen und Außen (Abstim­mung mit dem Vere­insvor­stand, mit anderen Vere­inen, der Jugendpflege sowie mit anderen Bildungseinrichtungen).

Im Sportvere­in tre­f­fen Kinder und Jugendliche aus sehr ver­schiede­nen sozialen Zusam­men­hän­gen aufeinan­der. Alle soll­ten die Chance auf eine pos­i­tive Per­sön­lichkeit­sen­twick­lung haben. Deshalb sind die fol­gen­den Grund­sätze der Kinder- und Jugen­dar­beit zu beacht­en: Fair­ness, Respekt, Frei­heit, Teamgeist, Spaß, Kindeswohl.

Um das Kindeswohl zu schützen, hat sich jedes Vere­ins­mit­glied, das Kinder- und Jugendliche betreut, zur Ein­hal­tung des Ver­hal­tenskodex­es zum Kindeswohl durch Unter­schrift zu verpflichten.

§ 3 Vereinsjugendversammlung

Das ober­ste Organ der Vere­in­sju­gend ist die Vere­in­sju­gend­ver­samm­lung. Die Jugend­ver­samm­lung set­zt sich aus allen Mit­gliedern der Jugend sowie den gewählten und berufe­nen Mitar­beit­ern zusam­men. Die Vere­in­sju­gend­ver­samm­lung wird vom Jugend­vor­stand jährlich ein­berufen und von ihm geleit­et. Die Ein­ladung wird zwei Wochen vorher vom Vere­in­sju­gend­vor­stand unter Bekan­nt­gabe der Tage­sor­d­nung und der ein­gere­icht­en Anträge per Aushang und über die Vere­in­shome­page angekündigt sowie über die Übungsleit­er an die aktiv­en Mit­glieder der Vere­in­sju­gend verteilt. Weit­ere Vere­in­sju­gend­ver­samm­lun­gen kön­nen ein­berufen wer­den, wenn es im Inter­esse der Vere­in­sju­gend ist oder ein begrün­de­ter Antrag des Jugend­vor­standes vorliegt.

Auf­gaben der Jugend­ver­samm­lung sind: Infor­ma­tion über die Aktiv­itäten des ver­gan­genen Jahres; Ent­las­tung und Wahl des Jugend­vor­standes; Entwick­lung von Ideen für die Arbeit des Jugend­vor­standes; Besprechung grund­sät­zlich­er Fra­gen der Vere­in­sju­gen­dar­beit; ggf. Beschluss über eine Ver­anstal­tungs­pla­nung des kom­menden Jahres und über die Ver­wen­dung der dafür zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­tel; Entschei­dung über den Inhalt der Jugendordnung.

Die Vere­in­sju­gend­ver­samm­lung ist mit den anwe­senden Mit­gliedern der Vere­in­sju­gend beschlussfähig. Jedes anwe­sende Mit­glied der Jugend­ver­samm­lung hat eine Stimme. Bei allen Abstim­mungen der Vere­in­sju­gend­ver­samm­lung gilt die ein­fache Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men. Bei Stim­men­gle­ich­heit find­et eine Stich­wahl statt. Die Beschlüsse der Vere­in­sju­gend­ver­samm­lung wer­den der Vere­ins­führung durch den Jugend­wart über­mit­telt und gel­ten als Vorschläge für Beschlussfas­sun­gen der Vereinsführung.

§ 4 Vereinsjugendvorstand

Die Vere­in­sju­gend­ver­samm­lung wählt in geheimer Abstim­mung den/die Jugend­wart/-in und die Jugend­sprech­er der Abteilung und zwar für

  • a) die Kanu­abteilung
    • eine/n Jugend­sprecher/-in. Der Jugend­sprech­er darf zum Zeit­punkt der Wahl höch­stens 23 Jahre alt sein.
    • bis zu zwei Stel­lvertreter/- innen
    b) die Segel- und Motorbootabteilung
  • • eine/n Jugend­sprecher/-in. Der Jugend­sprech­er darf zum Zeit­punkt der Wahl höch­stens 23 Jahre alt sein.
  • • bis zu zwei Stel­lvertreter/-innen
    c) die Drachenbootabteilung
  • • eine/n Jugendsprecher/in. Der Jugend­sprech­er darf zum Zeit­punkt der Wahl höch­stens 23 Jahre alt sein.
  • • bis zu zwei Stellvertreter/innen

Soll­ten weit­ere Abteilun­gen Jugen­dar­beit betreiben, so kön­nen jew­eils Jugend­vertreter gewählt werden.

Der Vere­in­sju­gend­vor­stand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. In den Jugend­vor­stand ist jedes jugendliche und erwach­sene Vere­ins­mit­glied wählbar, für Jugend­sprech­er gilt eine Alters­be­gren­zung. Der Jugend­vor­stand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vere­in­sju­gend­vor­stand ist zuständig für die Jugen­dan­gele­gen­heit­en des Vere­ins. Er entschei­det über die Ver­wen­dung der der Jugend­abteilung zufließen­den Mit­tel im Rah­men der Beschlüsse der Jugend­ver­samm­lung. Zu den Auf­gaben des Jugend­vor­standes gehören: Umset­zung der Grund­sätze der Kinder- und Jugen­dar­beit und die Vertre­tung der Vere­in­sju­gend­in­ter­essen nach Innen und Außen. Der Vere­in­sju­gend­vor­stand erfült seine Auf­gaben im Rah­men der Jugen­dord­nung, der Beschlüsse der Vere­in­sju­gend­ver­samm­lung und der Vere­inssatzung. In Absprache mit dem Jugend­vor­stand kön­nen weit­ere Per­so­n­en oder ganze Juniorteams konkrete, meist tem­poräre Pro­jek­tvorhaben durchführen.

Die Sitzun­gen des Jugend­vor­standes soll­ten min­destens vier­mal im Jahr stat­tfind­en. Der Jugend­vor­stand kann ver­lan­gen, dass ein Mit­glied des geschäfts­führen­den Vor­standes daran teilnimmt.

Der gewählte Jugend­wart ist Mit­glied des erweit­erten Vor­standes des Vereins.

§ 5 Jugendordnungsänderungen

Änderun­gen der Jugen­dord­nung kön­nen nur nach vorheriger Ankündi­gung von der jährlichen Vere­in­sju­gend­ver­samm­lung oder ein­er speziell zu diesem Zwecke ein­berufe­nen außeror­dentlichen Vere­in­sju­gend­ver­samm­lung beschlossen wer­den. Sie bedür­fen der Zus­tim­mung von min­destens 2/3 der anwe­senden Stimmberechtigten.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Jugen­dord­nung ist nicht Bestandteil der Vere­inssatzung. Die Jugen­dord­nung und aus der Vere­in­sju­gend­ver­samm­lung beschlossene Änderun­gen der Jugen­dord­nung bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der Bestä­ti­gung durch Vor­stands­beschluss und treten damit in Kraft.


Diese Jugen­dord­nung wurde beschlossen in der Jugend­vol­lver­samm­lung am 6.6.2013

Wasser­sport-Vere­in Schier­stein 1921 e.V.
Chris­t­ian-Büch­er-Straße 18
65201 Wies­baden-Schier­stein

Tel.: 0611/ 24307
Inter­net: www.wvschierstein.de

Geschäftsstunde:
Dien­stag zwis­chen 19.00 und 20.00 Uhr Stand: 20.06.2013


Präven­tion­s­maß­nah­men
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Nach Vor­gaben von Sportver­bän­den ist auch der Wasser­sport-Vere­in Schier­stein 1921 e.V. verpflichtet, Präven­tion­s­maß­nah­men für gewalt­freien Sport und zum Schutz vor sex­ueller Gewalt bei Kindern und Jugendlichen einzurichten.

Ansprech­part­ner­in­nen für Kindswohl im Sport und Hand­lungssicher­heit im sportlichen All­t­ag, für Geschlecht- und Gle­ich­berech­ti­gung im Sport und bei sex­u­al­isieren­der Gewalt sind nach entsprechen­der Aus­bil­dung im WVS ab Juni 2022:

Manuela Kohlhofer, Tele­fon: 0172 3936229
Ann-Kathrin Cesar, Tele­fon: 0151 21645713

Fran­jo Schohl (Tele­fon: 0171 1945034) ist im Geschäfts­führen­den Vor­stand weit­er­hin Ansprech­part­ner bei allen Belan­gen im Rah­men von Kindswohlangelegenheiten.