Sportordnung der Stege I und II Segel- und Motorbootsport

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§ 1 Grundsatz

Die §§2 und 3 der Satzung bes­tim­men als Zweck und Ziel der Vere­in­sar­beit die Pflege des All­ge­mein­sports und des Wasser­sports. Aus diesem Grund unter­hält der Vere­in eine Segel- und eine Motor­bootabteilung. Zur Regelung des Sport­be­triebes in diesen Abteilun­gen erlässt der Vor­stand nach­ste­hende Sportord­nung. Diese ergänzt die Satzung des Vere­ines und die Ord­nung über das Vereinseigentum.
Für den Segel- und Motor­boot­sport unter­hält der Vere­in zwei Ste­gan­la­gen. Steg 1 an der West­seite der Vere­in­swasser­fläche ste­ht mehrheitlich Motor­booten zur Ver­fü­gung. Steg 2 an der Ost­seite der Wasser­fläche ste­ht mehrheitlich Segel­booten zur Ver­fü­gung. Jede Ste­gan­lage hat einen Abteilungsleit­er mit Stellvertreter.

§ 2 Abteilungsleiter der Stege

Die Abteilungsleit­er sind für die betr­e­f­fend­en Ste­gan­la­gen, für die Durch­führung des Sport­be­triebes und für alle tech­nis­chen Belange ver­ant­wortlich. Die stel­lvertre­tenden Abteilungsleit­er haben sie hier­bei zu unter­stützen. Alle Mit­glieder der Abteilung haben den Anord­nun­gen der Vor­ge­nan­nten Folge zu leis­ten. Wer sich benachteiligt oder unfair behan­delt glaubt, kann selb­stver­ständlich seine Angele­gen­heit­en dem geschäfts­führen­den Vor­stand vortragen.
Der geschäfts­führende Vor­stand ist regelmäßig über den Sport­be­trieb und über wichtige Angele­gen­heit­en zu unterrichten.

§ 3 Aufgabenzuordnung

Die Abteilungsleit­er der Stege und deren Stel­lvertreter wer­den in der Jahre­shauptver­samm­lung gewählt. Die Abteilungsleit­er der Stege kön­nen zur Erledi­gung Ihrer Arbeit Abteilungsvertreter in ein­er Abteilungsver­samm­lung wählen lassen. Die Arbeit­szuord­nung dieser Vertreter wird vom Abteilungsleit­er bes­timmt. Sie sind keine Mit­glieder des Vorstandes.

Die Zusam­me­nar­beit bei­der Stege wird durch den geschäfts­führen­den Vor­stand koordiniert.

Dem Abteilungsleit­er des Steges 1 obliegen die Pflege und Wartung des Steges 1, die Pflege des Lager­con­tain­ers und des Lager­raumes in der Bootshalle.

Dem Abteilungsleit­er des Steges 2 obliegen die Pflege und Wartung des Steges 2, des Lager­platzes für Segel­boote, des Optire­gales und des Segel­con­tain­ers. Weit­er­hin übern­immt Steg 2 mit Unter­stützung des Obmanns — Sege­laus­bil­dung für Jugendliche und Erwach­sene, die Wartung und Pflege der Vere­inssegel­boote und der Arbeits­boote, die Organ­i­sa­tion des Win­ter­lagers auf der Wiese sowie die Pla­nung und Aus­rich­tung von Segelregatten.

§ 4 Steganlagen und Liegegenehmigung

Der Vere­in unter­hält Ste­gan­la­gen für Segel- und Motor­boote. Boot­sliege­plätze wer­den nur an Mit­glieder des Vere­ins vergeben. Liege­plätze sind schriftlich mit Angabe der Boot­sart und Boots­größe beim Vor­stand zu beantra­gen. Sind mehr Bewer­ber als freie Liege­plätze vorhan­den, wer­den die Bewer­ber in eine Warteliste aufgenommen.
Freie Boot­sliege­plätze an den Ste­gan­la­gen wer­den auf Vorschlag der Abteilungsleit­er nur vom geschäfts­führen­den Vor­stand vergeben.
Die Liege­genehmi­gung für das beantragte Boot wird zunächst begren­zt auf einen Zeitraum von 12 Monat­en erteilt. Die Zuweisung des Liege­platzes an der Ste­gan­lage erfol­gt durch den Abteilungsleit­er der jew­eili­gen Stege. Diese Zuweisung ist nicht an einen bes­timmten Liege­platz gebun­den, erfol­gt auf Wider­ruf und ist nicht über­trag­bar. Jede Liege­genehmi­gung erlis­cht, wenn der zugewiesene Liege­platz eine Sai­son lang nicht belegt wird. Liege­plätze kön­nen nur unter Ein­hal­tung ein­er Frist von drei Monat­en zum Ende eines Kalen­der­jahres gekündigt wer­den. Eine Kündi­gung hat schriftlich zu erfolgen.
Anlieger, die einen Bootswech­sel pla­nen, müssen vor einem Wech­sel einen schriftlichen Antrag zur Erteilung ein­er neuen Liege­genehmi­gung stellen, anson­sten erlis­cht die beste­hende Liegegenehmigung.

§ 5 Ordnung und Gebühren

Die Benutzung des Liege­platzes, des Win­ter­lagers, der Slip- und aller anderen tech­nis­chen Ein­rich­tun­gen erfol­gt immer auf die Gefahr des Boot­seign­ers. Eine Haf­tung durch den Vere­in ist in jedem Falle aus­geschlossen. Der Vere­in ist aus­drück­lich frei von Verpflich­tun­gen aus Schä­den wegen:
Dieb­stahl des Bootes, Boot­szube­hör, Boot­steilen, und per­sön­lich­er Habe sowie Feuer, Explo­sion, Hoch- und Tiefwass­er, Eis­gang, Unwet­ter, höhere Gewalt, Tumulte, Ein­bruch, Fahrläs­sigkeit des Boot­seign­ers oder Drit­ter und bei Regattateilnahme.

Die Zugänge der Ste­gan­la­gen sind immer ver­schlossen zu hal­ten. Die Lagerung von Gegen­stän­den oder Bei­booten auf den Ste­gen ist unter­sagt. Der Boot­seign­er ist für seine Gäste auf den Ste­gan­la­gen verantwortlich.
Der Vere­in hat auf den Pacht-Wasser­flächen die Verkehrssicherungspflicht. Die Ste­gan­la­gen und die Wasser­flächen unter­liegen den Bes­tim­mungen der Rhein­schiff­fahrt­spolizeiverord­nung. Boot­seign­er und von ihnen beauf­tragte Boots­führer müssen, entsprechend der Bin­nen- oder Rhein­schiff­fahrt­spolizeiverord­nung, im Besitze eines Nach­weis­es über die Befähi­gung zum Führen von Segel- und/oder Motor­booten sein.
Alle Boot­seign­er, die einen Liege­platz, das Win­ter­lager, die Slip- und die anderen tech­nis­chen Ein­rich­tun­gen benutzen, müssen im Besitz ein­er gülti­gen, aus­re­ichen­den Boots-Haftpflichtver­sicherung sein.
Jedes Boot, das die Vere­ins­flagge (Segler führen den Stander) führt, wird in der Öffentlichkeit mit dem Wasser­sportvere­in Schier­stein 1921 e.V. iden­ti­fiziert. Es soll­ten sich deshalb jed­er Boots­führer und seine Besatzung so ver­hal­ten, wie es die Mit­glieder unseres gemein­nützi­gen Sportvere­ins von Sportlern erwarten. Hierzu gehört auch der Zus­tand und optis­che Ein­druck der Boote an den vere­in­seige­nen Ste­gan­la­gen. Zur Aufrechter­hal­tung der Ord­nung und Sauberkeit sowie zur Erhal­tung der benutzten Anla­gen und Ein­rich­tun­gen sind alle Mit­glieder der Abteilung verpflichtet. Die Abteilungsleit­er übernehmen in Zusam­me­nar­beit mit den Abteilungsvertretern die Ein­teilung und Überwachung der notwendi­gen Maß­nah­men. Alle Boote, welche eine Wasser­toi­lette einge­baut haben, müssen über einen Abwasser­tank mit Absaug­möglichkeit ver­fü­gen. Die Benutzung der Boot­stoi­let­ten am Steg oder Still­gewässern des Rheines ist nur über den Abwasser­tank ges­tat­tet. Zur Entleerung der Abwasser­tanks unter­hält der Vere­in am Steg des Feuer­wehrbootes im Schier­stein­er Hafen eine zen­trale Entsorgungssta­tion. Diese Sta­tion kann auch von allen Anliegern des Hafens und allen Gästen kosten­los genutzt wer­den. Soll­ten für den Bere­ich Bootsab­wäss­er vom Geset­zge­ber weit­ere neue Regelun­gen erlassen wer­den, gel­ten die Regelun­gen über diese Ord­nun­gen hinaus.
Jedes Abteilungsmit­glied hat jährlich Arbeitsstun­den zu leis­ten. Die Anzahl der Stun­den set­zen die Abteilungsleit­er fest. Eine Ent­bindung von der Verpflich­tung zur Leis­tung der fest­ge­set­zten Arbeitsstun­den kann nur auf beson­deren, schriftlichen Antrag erfol­gen und durch fest­ge­set­zte Beiträge abge­golten wer­den. Die Umla­gen und Beiträge für die Liege­plätze wer­den durch die Jahre­shauptver­samm­lung fest­ge­set­zt. Strom‑, Wass­er- und Ver­bands­beiträge wer­den zusät­zlich mit der Jahres­beitragsrech­nung erhoben. Neuan­lieger zahlen in den ersten 6 Jahren die dop­pelte Liege­platzge­bühr als Baukosten­zuschuss zu den Steganlagen.

§ 6 Regatten und sportliche Veranstaltungen

Die Mit­glieder der Segel- und der Motor­bootabteilung betreiben Wasser­sport im Sinne der Vere­inssatzung. Sie sind verpflichtet, Regat­ten und sportliche Ver­anstal­tun­gen, die der Vere­in durch­führt oder an denen sie sich beteili­gen, weit­ge­hend zu unterstützen.

§ 7 Slip-Rampe

Der Vere­in besitzt eine Sliprampe zwis­chen Kanusteg und Steg 2. Die Rampe ist geeignet für das zu Wass­er lassen und ein­holen von Jollen per Hand und kleineren Kiel­boote mit geeigneten Fahrzeugen.
Der Slip von Booten geschieht auf eigene Ver­ant­wor­tung des Boot­seign­ers. Der Vere­in übern­immt keine Haf­tung für beim Slip­pen ent­standene Schäden.

§ 8 Winterlager

Der östliche Teil der Wiese ste­ht in der Zeit vom 16. Okto­ber bis zum 14. April den Mit­gliedern der Abteilung als Bootswin­ter­lager­platz zur Ver­fü­gung. Die Zuweisung der Plätze erfol­gt durch den Abteilungsleit­er Steg 2. Alle Boote und alle Boot­san­hänger müssen bis zum 14. April vom Gelände ent­fer­nt wer­den. Das Gelände ist so rechtzeit­ig zu räu­men, dass eine ter­min­gerechte Über­gabe an den Abteilungsleit­er Camp­ing möglich ist. Zum Abstellen von Booten auf der Wiese in der Win­ter­sai­son wer­den fol­gende Regelun­gen festgelegt:

• Es kön­nen nur Boote abgestellt wer­den, sofern der Eigen­tümer sein Ein­ver­ständ­nis mit diesen Regelun­gen durch Unterze­ich­nung ein­er beim Abteilungsleit­er Ste­gan­lage 2 erhältlichen Erk­lärung bestätigt hat.

• Die Wiese kann ab 16. Okto­ber durch Boote belegt wer­den und muss bis zum 14. April geräumt sein. Es müssen die vom Abteilungsleit­er Ste­gan­lage 2 genan­nten Ter­mine des gemein­samen Befahrens mit einem All­radau­to berück­sichtigt wer­den. Außer­halb dieser Ter­mine ist ein Befahren mit dem Auto unter­sagt. Trail­er kön­nen von Hand auf die Wiese gezo­gen werden.

• Der Bele­gungs­plan des Leit­ers Ste­gan­lage 2 ist zu berücksichtigen

• Die Boote sind sich­er auf dem Hänger zu befestigen.

• Der Eigen­tümer ist dafür ver­ant­wortlich, dass keine Betrieb­sstoffe aus­laufen kön­nen. Tanks sind weitest­ge­hend zu entleeren. Bat­te­rien sind abzuklemmen.

• Alle Boots- und Camp­inghänger müssen jed­erzeit beweglich sein, damit bei Hochwass­er ein Ent­fer­nen von der Wiese möglich ist.

• Jegliche Arbeit­en an Booten sind auf der Wiese untersagt.

• Auf den Anhängerde­ich­seln aller Hänger sind der Name des Eigen­tümers und seine Tele­fon­num­mer dauer­haft zu vermerken.

• Jed­er Eigen­tümer ist dafür ver­ant­wortlich, dass die Hänger bei Hochwass­er von der Wiese ent­fer­nt wer­den. Hierzu ist eine Absprache mit dem Abteilungsleit­er Ste­gan­lage 2 erforder­lich, der das Freiräu­men der Wiese leitet.

• Nach dem Räu­men der Wiese im Früh­jahr haben sich die Nutzer des Win­ter­lagers an den Arbeit­en zur Wieder­her­stel­lung und ggf. Nach­pflanzen des Rasens zu beteiligen.

Der von der Abteilungsleitung auf Antrag jedem Benutzer des Win­ter­lagers zugeteilte Platz auf der Wiese ist nur als Win­ter­lager­platz geeignet. Arbeit­en an den Booten auf diesem Platz ist generell unter­sagt. Für anste­hende Arbeit­en ste­ht eine befes­tigte Fläche im Hof zur Ver­fü­gung. Da diese Fläche begren­zt ist, sind die Ter­mine und die Rei­hen­folge der Nutzung mit den Abteilungsleit­ern der Stege abzus­tim­men. Es gel­ten neben den geset­zlichen Bes­tim­mungen und den beim Vere­in erhältlichen Regelun­gen des Regierung­sprä­sid­i­ums fol­gende Regelungen:

Es ist unter­sagt, die Boote auf dem Vere­ins­gelände mit einem Hochdruck­strahlgerät oder mit­tels Wasser­schlauch abzuspritzen.
Bei Arbeit­en im Unter­wasser­schiffs­bere­ich, im Bere­ich des Frei­bor­ds und auf Deck ist die Stell­fläche des Bootes mit ein­er min­destens 1 Meter an allen Seit­en hin­aus­ge­hen­den fes­ten Plane abzudeck­en. Die Plane ist an den Außen­seit­en auf zu kanten.
Bei maschinell aus­ge­führten Arbeit­en muss das Arbeits­gerät mit ein­er Staub­saugvor­rich­tung verse­hen sein, die mit­tels Staub­sauger an das Arbeits­gerät anzuschließen ist.
Die Boot­seign­er sind für die arbeit­stägliche Entsorgung der anfal­l­en­den Abfall- und Rest­stoffe (z. B. Far­breste, Schleifgut) ver­ant­wortlich. Der Vere­in unter­hält keine Behält­nisse zur Entsorgung von Son­der­müll. Ein Ein­brin­gen in die Müll­ton­nen des Vere­ins ist nicht gestattet.
Die Lagerung von wasserge­fährden­den Stof­fen außer­halb der Boote ist unter­sagt. Für Schä­den durch aus­laufende Treib­stoffe oder Öle ist der Boot­seign­er haftbar.
An Sonn- und Feierta­gen sind sämtliche lärm­belästi­gen­den Arbeit­en unter­sagt. Son­stige Arbeit­en sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken.

§ 9 Allgemeines

Der Vor­stand behält sich vor, diese Sportord­nung zu ändern oder zu ergänzen. Die Ein­hal­tung der Sportord­nung liegt im Inter­esse aller Beteiligten. Bei Zuwider­hand­lun­gen wird der Vor­stand die erforder­lichen Fest­stel­lun­gen tre­f­fen und nach den Aufla­gen der Vere­inssatzung ver­fahren. Den Sport­be­trieb der Segel- und der Motor­bootabteilung regelt diese Sportord­nung, die Ord­nung über das Vere­in­seigen­tum in Verbindung mit der Vereinssatzung.

 


Stand: 20.06.2013

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