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§ 1 Grundsatz
Die §§2 und 3 der Satzung bestimmen als Zweck und Ziel der Vereinsarbeit die Pflege des Allgemeinsports und des Wassersports. Aus diesem Grund unterhält der Verein eine Segel- und eine Motorbootabteilung. Zur Regelung des Sportbetriebes in diesen Abteilungen erlässt der Vorstand nachstehende Sportordnung. Diese ergänzt die Satzung des Vereines und die Ordnung über das Vereinseigentum.
Für den Segel- und Motorbootsport unterhält der Verein zwei Steganlagen. Steg 1 an der Westseite der Vereinswasserfläche steht mehrheitlich Motorbooten zur Verfügung. Steg 2 an der Ostseite der Wasserfläche steht mehrheitlich Segelbooten zur Verfügung. Jede Steganlage hat einen Abteilungsleiter mit Stellvertreter.
§ 2 Abteilungsleiter der Stege
Die Abteilungsleiter sind für die betreffenden Steganlagen, für die Durchführung des Sportbetriebes und für alle technischen Belange verantwortlich. Die stellvertretenden Abteilungsleiter haben sie hierbei zu unterstützen. Alle Mitglieder der Abteilung haben den Anordnungen der Vorgenannten Folge zu leisten. Wer sich benachteiligt oder unfair behandelt glaubt, kann selbstverständlich seine Angelegenheiten dem geschäftsführenden Vorstand vortragen.
Der geschäftsführende Vorstand ist regelmäßig über den Sportbetrieb und über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
§ 3 Aufgabenzuordnung
Die Abteilungsleiter der Stege und deren Stellvertreter werden in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter der Stege können zur Erledigung Ihrer Arbeit Abteilungsvertreter in einer Abteilungsversammlung wählen lassen. Die Arbeitszuordnung dieser Vertreter wird vom Abteilungsleiter bestimmt. Sie sind keine Mitglieder des Vorstandes.
Die Zusammenarbeit beider Stege wird durch den geschäftsführenden Vorstand koordiniert.
Dem Abteilungsleiter des Steges 1 obliegen die Pflege und Wartung des Steges 1, die Pflege des Lagercontainers und des Lagerraumes in der Bootshalle.
Dem Abteilungsleiter des Steges 2 obliegen die Pflege und Wartung des Steges 2, des Lagerplatzes für Segelboote, des Optiregales und des Segelcontainers. Weiterhin übernimmt Steg 2 mit Unterstützung des Obmanns — Segelausbildung für Jugendliche und Erwachsene, die Wartung und Pflege der Vereinssegelboote und der Arbeitsboote, die Organisation des Winterlagers auf der Wiese sowie die Planung und Ausrichtung von Segelregatten.
§ 4 Steganlagen und Liegegenehmigung
Der Verein unterhält Steganlagen für Segel- und Motorboote. Bootsliegeplätze werden nur an Mitglieder des Vereins vergeben. Liegeplätze sind schriftlich mit Angabe der Bootsart und Bootsgröße beim Vorstand zu beantragen. Sind mehr Bewerber als freie Liegeplätze vorhanden, werden die Bewerber in eine Warteliste aufgenommen.
Freie Bootsliegeplätze an den Steganlagen werden auf Vorschlag der Abteilungsleiter nur vom geschäftsführenden Vorstand vergeben.
Die Liegegenehmigung für das beantragte Boot wird zunächst begrenzt auf einen Zeitraum von 12 Monaten erteilt. Die Zuweisung des Liegeplatzes an der Steganlage erfolgt durch den Abteilungsleiter der jeweiligen Stege. Diese Zuweisung ist nicht an einen bestimmten Liegeplatz gebunden, erfolgt auf Widerruf und ist nicht übertragbar. Jede Liegegenehmigung erlischt, wenn der zugewiesene Liegeplatz eine Saison lang nicht belegt wird. Liegeplätze können nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Anlieger, die einen Bootswechsel planen, müssen vor einem Wechsel einen schriftlichen Antrag zur Erteilung einer neuen Liegegenehmigung stellen, ansonsten erlischt die bestehende Liegegenehmigung.
§ 5 Ordnung und Gebühren
Die Benutzung des Liegeplatzes, des Winterlagers, der Slip- und aller anderen technischen Einrichtungen erfolgt immer auf die Gefahr des Bootseigners. Eine Haftung durch den Verein ist in jedem Falle ausgeschlossen. Der Verein ist ausdrücklich frei von Verpflichtungen aus Schäden wegen:
Diebstahl des Bootes, Bootszubehör, Bootsteilen, und persönlicher Habe sowie Feuer, Explosion, Hoch- und Tiefwasser, Eisgang, Unwetter, höhere Gewalt, Tumulte, Einbruch, Fahrlässigkeit des Bootseigners oder Dritter und bei Regattateilnahme.
Die Zugänge der Steganlagen sind immer verschlossen zu halten. Die Lagerung von Gegenständen oder Beibooten auf den Stegen ist untersagt. Der Bootseigner ist für seine Gäste auf den Steganlagen verantwortlich.
Der Verein hat auf den Pacht-Wasserflächen die Verkehrssicherungspflicht. Die Steganlagen und die Wasserflächen unterliegen den Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung. Bootseigner und von ihnen beauftragte Bootsführer müssen, entsprechend der Binnen- oder Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, im Besitze eines Nachweises über die Befähigung zum Führen von Segel- und/oder Motorbooten sein.
Alle Bootseigner, die einen Liegeplatz, das Winterlager, die Slip- und die anderen technischen Einrichtungen benutzen, müssen im Besitz einer gültigen, ausreichenden Boots-Haftpflichtversicherung sein.
Jedes Boot, das die Vereinsflagge (Segler führen den Stander) führt, wird in der Öffentlichkeit mit dem Wassersportverein Schierstein 1921 e.V. identifiziert. Es sollten sich deshalb jeder Bootsführer und seine Besatzung so verhalten, wie es die Mitglieder unseres gemeinnützigen Sportvereins von Sportlern erwarten. Hierzu gehört auch der Zustand und optische Eindruck der Boote an den vereinseigenen Steganlagen. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit sowie zur Erhaltung der benutzten Anlagen und Einrichtungen sind alle Mitglieder der Abteilung verpflichtet. Die Abteilungsleiter übernehmen in Zusammenarbeit mit den Abteilungsvertretern die Einteilung und Überwachung der notwendigen Maßnahmen. Alle Boote, welche eine Wassertoilette eingebaut haben, müssen über einen Abwassertank mit Absaugmöglichkeit verfügen. Die Benutzung der Bootstoiletten am Steg oder Stillgewässern des Rheines ist nur über den Abwassertank gestattet. Zur Entleerung der Abwassertanks unterhält der Verein am Steg des Feuerwehrbootes im Schiersteiner Hafen eine zentrale Entsorgungsstation. Diese Station kann auch von allen Anliegern des Hafens und allen Gästen kostenlos genutzt werden. Sollten für den Bereich Bootsabwässer vom Gesetzgeber weitere neue Regelungen erlassen werden, gelten die Regelungen über diese Ordnungen hinaus.
Jedes Abteilungsmitglied hat jährlich Arbeitsstunden zu leisten. Die Anzahl der Stunden setzen die Abteilungsleiter fest. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Leistung der festgesetzten Arbeitsstunden kann nur auf besonderen, schriftlichen Antrag erfolgen und durch festgesetzte Beiträge abgegolten werden. Die Umlagen und Beiträge für die Liegeplätze werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Strom‑, Wasser- und Verbandsbeiträge werden zusätzlich mit der Jahresbeitragsrechnung erhoben. Neuanlieger zahlen in den ersten 6 Jahren die doppelte Liegeplatzgebühr als Baukostenzuschuss zu den Steganlagen.
§ 6 Regatten und sportliche Veranstaltungen
Die Mitglieder der Segel- und der Motorbootabteilung betreiben Wassersport im Sinne der Vereinssatzung. Sie sind verpflichtet, Regatten und sportliche Veranstaltungen, die der Verein durchführt oder an denen sie sich beteiligen, weitgehend zu unterstützen.
§ 7 Slip-Rampe
Der Verein besitzt eine Sliprampe zwischen Kanusteg und Steg 2. Die Rampe ist geeignet für das zu Wasser lassen und einholen von Jollen per Hand und kleineren Kielboote mit geeigneten Fahrzeugen.
Der Slip von Booten geschieht auf eigene Verantwortung des Bootseigners. Der Verein übernimmt keine Haftung für beim Slippen entstandene Schäden.
§ 8 Winterlager
Der östliche Teil der Wiese steht in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 14. April den Mitgliedern der Abteilung als Bootswinterlagerplatz zur Verfügung. Die Zuweisung der Plätze erfolgt durch den Abteilungsleiter Steg 2. Alle Boote und alle Bootsanhänger müssen bis zum 14. April vom Gelände entfernt werden. Das Gelände ist so rechtzeitig zu räumen, dass eine termingerechte Übergabe an den Abteilungsleiter Camping möglich ist. Zum Abstellen von Booten auf der Wiese in der Wintersaison werden folgende Regelungen festgelegt:
• Es können nur Boote abgestellt werden, sofern der Eigentümer sein Einverständnis mit diesen Regelungen durch Unterzeichnung einer beim Abteilungsleiter Steganlage 2 erhältlichen Erklärung bestätigt hat.
• Die Wiese kann ab 16. Oktober durch Boote belegt werden und muss bis zum 14. April geräumt sein. Es müssen die vom Abteilungsleiter Steganlage 2 genannten Termine des gemeinsamen Befahrens mit einem Allradauto berücksichtigt werden. Außerhalb dieser Termine ist ein Befahren mit dem Auto untersagt. Trailer können von Hand auf die Wiese gezogen werden.
• Der Belegungsplan des Leiters Steganlage 2 ist zu berücksichtigen
• Die Boote sind sicher auf dem Hänger zu befestigen.
• Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass keine Betriebsstoffe auslaufen können. Tanks sind weitestgehend zu entleeren. Batterien sind abzuklemmen.
• Alle Boots- und Campinghänger müssen jederzeit beweglich sein, damit bei Hochwasser ein Entfernen von der Wiese möglich ist.
• Jegliche Arbeiten an Booten sind auf der Wiese untersagt.
• Auf den Anhängerdeichseln aller Hänger sind der Name des Eigentümers und seine Telefonnummer dauerhaft zu vermerken.
• Jeder Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Hänger bei Hochwasser von der Wiese entfernt werden. Hierzu ist eine Absprache mit dem Abteilungsleiter Steganlage 2 erforderlich, der das Freiräumen der Wiese leitet.
• Nach dem Räumen der Wiese im Frühjahr haben sich die Nutzer des Winterlagers an den Arbeiten zur Wiederherstellung und ggf. Nachpflanzen des Rasens zu beteiligen.
Der von der Abteilungsleitung auf Antrag jedem Benutzer des Winterlagers zugeteilte Platz auf der Wiese ist nur als Winterlagerplatz geeignet. Arbeiten an den Booten auf diesem Platz ist generell untersagt. Für anstehende Arbeiten steht eine befestigte Fläche im Hof zur Verfügung. Da diese Fläche begrenzt ist, sind die Termine und die Reihenfolge der Nutzung mit den Abteilungsleitern der Stege abzustimmen. Es gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen und den beim Verein erhältlichen Regelungen des Regierungspräsidiums folgende Regelungen:
Es ist untersagt, die Boote auf dem Vereinsgelände mit einem Hochdruckstrahlgerät oder mittels Wasserschlauch abzuspritzen.
Bei Arbeiten im Unterwasserschiffsbereich, im Bereich des Freibords und auf Deck ist die Stellfläche des Bootes mit einer mindestens 1 Meter an allen Seiten hinausgehenden festen Plane abzudecken. Die Plane ist an den Außenseiten auf zu kanten.
Bei maschinell ausgeführten Arbeiten muss das Arbeitsgerät mit einer Staubsaugvorrichtung versehen sein, die mittels Staubsauger an das Arbeitsgerät anzuschließen ist.
Die Bootseigner sind für die arbeitstägliche Entsorgung der anfallenden Abfall- und Reststoffe (z. B. Farbreste, Schleifgut) verantwortlich. Der Verein unterhält keine Behältnisse zur Entsorgung von Sondermüll. Ein Einbringen in die Mülltonnen des Vereins ist nicht gestattet.
Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb der Boote ist untersagt. Für Schäden durch auslaufende Treibstoffe oder Öle ist der Bootseigner haftbar.
An Sonn- und Feiertagen sind sämtliche lärmbelästigenden Arbeiten untersagt. Sonstige Arbeiten sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken.
§ 9 Allgemeines
Der Vorstand behält sich vor, diese Sportordnung zu ändern oder zu ergänzen. Die Einhaltung der Sportordnung liegt im Interesse aller Beteiligten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Vorstand die erforderlichen Feststellungen treffen und nach den Auflagen der Vereinssatzung verfahren. Den Sportbetrieb der Segel- und der Motorbootabteilung regelt diese Sportordnung, die Ordnung über das Vereinseigentum in Verbindung mit der Vereinssatzung.
Stand: 20.06.2013
Wassersport-Verein Schierstein 1921 e.V.
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Geschäftsstunde:
Dienstag zwischen 19.00 und 20.00 Uhr Stand: 20.06.2013