Vereinssegelbootnutzung

Vor­gaben zur Nutzung der Vere­inssegel­boote (Stand: 26.02.2025)

(1) Der Vere­in stellt den Mit­gliedern Vere­inssegel­boote zur Nutzung zur Ver­fü­gung. Für die Kosten, die dem Vere­in durch die Bere­it­stel­lung von Vere­inssegel­booten entste­hen, erhebt der Vere­in eine jährliche Kosten­pauschale (die Höhe ist den Beitrags- und Abga­belis­ten des jew­eili­gen Kalen­der­jahres zu ent­nehmen). Der Ein­gang der Zahlung und die selb­ständi­ge Reg­istrierung durch das Vere­ins­mit­glied im Buchungsportal (www.wvs-segler.de) sind Voraus­set­zun­gen, um die Vere­inssegel­boote buchen und regelmäßig nutzen zu können.

(2) Die Nutzer der Vere­inssegel­boote müssen bei deren Erhal­tung mitar­beit­en. Die jew­eili­gen Bootspat­en koor­dinieren die anfal­l­en­den Arbeiten.

(3) Die Nutzung der Vere­inssegel­boote erfol­gt auss­chließlich durch Vere­ins­mit­glieder; Gäste haben im Rah­men des an den Mittwochen ange­bote­nen Schnup­persegelns aber die Möglichkeit, den Vere­in, seine Vere­inssegel­boote und Mit­glieder ken­nen zu ler­nen. Abwe­ichend davon find­et am vierten Mittwoch eines jeden Monats kein Schnup­persegeln statt, da an diesen Ter­mi­nen die Mittwochsre­gat­ta des Vere­ins stat­tfind­et. Die Schiffs­führer kön­nen auch vom Mittwoch abwe­ichend Ter­mine zum Schnup­persegelns vere­in­baren. Schnup­persegler müssen im Buchungsportal als „Schnup­persegler“ gebucht und in das Log­buch namentlich einge­tra­gen wer­den. Nach höch­stens drei Schnup­persegel­ter­mi­nen, müssen sich Schnup­persegler für eine Vere­ins­mit­glied­schaft entschei­den, wenn sie das Sege­lange­bot des Vere­ins weit­er nutzen möchten.

(4) Die Nutzung eines Vere­inssegel­bootes hat immer durch min­destens zwei Per­so­n­en gle­ichzeit­ig zu erfol­gen, die min­destens 16 Jahre alt sind. Min­destens ein Crewmit­glied muss Mit­glied des Wasser­sportvere­in Schier­stein 1921 e.V. sein und eine Freiga­be für das jew­eilige Vere­inssegel­boot innehaben. Dies dient der Sicher­heit und ermöglicht mehr Nutzern die Teil­habe an den Vereinssegelbooten.

(5) Um als ver­ant­wortlich­er Schiffs­führer die Vere­inssegel­boote führen zu dür­fen, muss diese/r für das jew­eilige Vere­inssegel­boot über eine Freiga­be ver­fü­gen. Erteilt wer­den die Freiga­ben von den jew­eili­gen Bootspat­en nach ein­er Ein­weisung und einem Freiga­besegeln, bei dem die Anwärter nach­weisen, dass sie das Schiff sich­er führen kön­nen und mit den Nutzung­sprak­tiken des jew­eili­gen Bootes ver­traut sind. Freiga­ben wer­den auf­bauend zunächst für die Jollen erteilt, anschließend für die Kielboote.

(6) Bei der Nutzungs­dauer der Vere­inssegel­boote gibt es keine Ober­gren­ze. Bei hoher Aus­las­tung sind die Schiffs­führer aber ange­hal­ten, sich untere­inan­der abzus­prechen, um möglichst vie­len Vere­ins­mit­gliedern die Teil­habe an der Nutzung der Vere­inssegel­boote zu ermöglichen. Die Buchungs­dauer soll sich zudem an der erwarteten Nutzungs­dauer orientieren.

(7) Die Nutzung der Vere­inssegel­boote bei Regat­ten hat grund­sät­zlich Vor­rang gegenüber der Freizeitnutzung.

(8) Die Vere­inssegel­boote müssen vor Son­nenun­ter­gang an der Ste­gan­lage sorgfältig fest­gemacht sein; das Able­gen darf nicht vor Son­nenauf­gang erfol­gen. Davon ausgenom­men sind Vere­inssegel­boote, die über die vorgeschriebene Lichter­führung ver­fü­gen. Diesen ist die Rück­kehr in der Däm­merung erlaubt, Nacht­fahrten sind aber grund­sät­zlich zu vermeiden.

(9) Die Nutzung der Jollen ist auss­chließlich im Hafen ges­tat­tet. Bei Nutzung der Jollen sind grund­sät­zlich Schwimmwest­en zu tragen.

(10) Die Nutzung der Vere­inssegel­boote ist ab Wind­stärke 6 unter­sagt. Ab Wind­stärke 4 sowie auf Anweisung der Schiffs­führung sind auf den Kiel­booten Schwimmwest­en zu tra­gen. Auf dem Rhein sind grund­sät­zlich Schwimmwest­en zu tra­gen. Zudem sind auf den Vere­inssegel­booten immer Schwimmwest­en mitzuführen, die in ihrer Anzahl der jew­eili­gen Crew entsprechen.

(11) Bei der Nutzung der Vere­inssegel­boote ist boot­stauglich­es Schuh­w­erk (helle bzw. abriebfeste Sohle) zu tra­gen, um Ver­let­zun­gen und eine Ver­schmutzung der Vere­inssegel­boote zu vermeiden.

(12) Vor Fahrtantritt hat eine Buchung des Vere­inssegel­bootes zu erfol­gen. Dies erfol­gt über den elek­tro­n­is­chen Reservierungskalen­der unter www.wvs-segler.de. Neben dem Vere­inssegel­boot sind dort der Schiffs­führer sowie alle weit­eren Crewmit­glieder zu buchen. Wenn Schnup­persegler mitgenom­men wer­den, sind diese im Buchungsportal mit dem Dum­my „Schnup­persegler“ zu buchen und im Log­buch des Vere­inssegel­bootes jew­eils mit Vor- und Nach­na­men und dem Ver­merk „Schnup­persegler“ einzu­tra­gen. Auch Min­der­jährige, die von der Nutzungs­ge­bühr ausgenom­men sind, müssen vor Fahrtantritt zwin­gend im Log­buch des jew­eili­gen Vere­inssegel­bootes einge­tra­gen wer­den. Crewmit­glieder, die nach Fahrtantritt an Bord genom­men wer­den, sind eben­falls im Log­buch einzutragen.

(13) Es soll nur eine Reservierung im Voraus erfol­gen. Für das Mittwochssegeln ist keine vorherige Reservierung der Vere­inssegel­boote möglich. Die Crews find­en sich am Steg spon­tan zusam­men. Dabei acht­en die Vere­ins­mit­glieder und Schiffs­führer darauf, dass nach Möglichkeit allen Inter­essierten eine Mit­segelmöglichkeit ange­boten wird. Unmit­tel­bar vor Fahrtantritt ist auch im Rah­men des Mittwochssegelns eine Buchung über den elek­tro­n­is­chen Reservierungskalen­der erforder­lich. Von Saison­be­ginn bis zum 15. Sep­tem­ber eines jeden Jahres find­en sich die Crews ab 17:30 für das Mittwochssegeln zusam­men und leg­en um 18 Uhr ab. Ab dem 15. Sep­tem­ber bis Saiso­nende tre­f­fen sich die Mittwochssegler bere­its um 17 Uhr und leg­en ab, sobald sich eine Crew gefun­den hat.

(14) Eine Buchungssperre unmit­tel­bar vor Beginn des Mittwochssegeln stellt sich­er, dass alle Vere­inssegel­boote zum Beginn des Mittwochssegelns am Steg fest sind.

(15) Die Fahrt ist vor Able­gen vom Steg im Log­buch des jew­eili­gen Vere­inssegel­bootes zu doku­men­tieren und nach Beendi­gung der Fahrt abzuschließen. Der Ein­trag muss min­destens fol­gende Angaben enthalten:

a. Beginn der Fahrt

b. Ver­ant­wortlich­er Boots­führer (Bes­tim­mung vor Fahrtantritt)

c. Crew-Mit­glieder

d. Ende der Fahrt (grund­sät­zlich erst nach Anle­gen und Fest­machen am Steg)

e. Ein­tra­gun­gen zum Fahrt­ge­bi­et sowie zu Wind- und Wetterverhältnissen

f. gegebe­nen­falls beson­dere Vorkommnisse

(16) Vor Fahrtantritt sind die Funk­tio­nen des Vere­inssegel­bootes, der Motor und die Ben­z­in­vor­räte zu prüfen. Män­gel sind im Log­buch des jew­eili­gen Vere­inssegel­bootes zu ver­merken. Zusät­zlich sind die Män­gel dem zuständi­gen Bootspat­en und der „Abteilungsleitung Segeln“ zu melden, damit diese zeit­nah behoben wer­den können.

(17) Fest­gestellte oder während der Fahrt aufge­tretene Schadensereignisse mit oder ohne Fremd­beteili­gung sind zwin­gend und umge­hend an die „Abteilungsleitung Segeln“ sowie die zuständi­gen Bootspat­en zu melden. So lassen sich Risiken und Fol­gekosten begren­zen, Ver­sicherungsleis­tun­gen in Anspruch nehmen und Schä­den zeit­nah beheben. Die Bootspat­en entschei­den bei größeren Schä­den in Absprache mit den Abteilungsleitung Segeln auch über die Sper­rung des Vere­inssegel­bootes für die weit­ere Nutzung.

(18) Die Bootspat­en kön­nen die Vere­inssegel­boote mith­il­fe eines „Wartungs­dum­mies“ im Buchungsportal block­ieren, um Wartungs- und Reparat­u­rar­beit­en plan­bar durch­führen zu können.

(19) Nach Nutzung der Vere­inssegel­boote sind die Segel in trock­en­em Zus­tand zusam­men­zule­gen und im Segel­sack zu ver­stauen, entsprechen­des gilt für die Fock-/Gen­ua-/Spi- Schoten. Um die Trock­nung feuchter Segel und Schoten haben sich der Schiffsführer/die Crew am gle­ichen, spätestens aber am Fol­ge­tag zu küm­mern. Die übri­gen Leinen sind sorgfältig aufzuschießen und so zu befes­ti­gen, dass sie nicht dauer­haft mit Wass­er in Berührung kommen.

(20) Nach Nutzung eines Vere­inssegel­bootes mit Motor ist dieses wieder voll zu betanken; Vor­räte in den Reserve­tanks sind entsprechend der Nutzung aufzufüllen. Alle Motoren und Treib­stoff­be­häl­ter sind mit entsprechen­den Hin­weisen auf den zu ver­wen­den­den Treib­stoff verse­hen. Fehlen diese, ist grund­sät­zlich der jew­eilige Bootspate zu verständigen.

(21) Nach Nutzung eines Vere­inssegel­bootes ist dieses aufzuk­laren; Dies schließt auch die Reini­gung der Vere­inssegel­boote durch die Boot­snutzer ein, wenn dies erforder­lich ist. Die Vere­inssegel­boote sollen dabei grund­sät­zlich so hin­ter­lassen wer­den, dass ein unverzüglich­es Able­gen durch den näch­sten Nutzer ermöglicht wird.

(22) Aus der Nichter­fül­lung der in diesem Regel­w­erk genan­nten Vor­gaben resul­tiert ggf. eine Ermah­nung. Im Wieder­hol­ungs­fall führt diese zur Rück­nahme der erteil­ten Boots­freiga­be. Grobe Ver­stöße kön­nen auch zu ein­er sofor­ti­gen Rück­nahme der Freiga­be führen.

(23) Eine von den Vor­gaben abwe­ichende Nutzung der Vere­inssegel­boote bedarf der vorheri­gen Genehmi­gung durch die „Abteilungsleitung Segeln“.

Weit­ere Informationen

(24) Der Vere­in hat über den Lan­dess­port­bund eine Vere­in­shaftpflichtver­sicherung abgeschlossen. Der Vere­in übern­immt nur eine Haf­tung im Rah­men dieses Ver­sicherungss­chutzes. Weit­erge­hende Haf­tun­gen wer­den im Rah­men der geset­zlichen Möglichkeit­en aus­geschlossen. (aus: Ord­nung über das Vere­in­seigen­tum § 2). Die Ver­sicherungssumme liegt z.Zt. bei 1 Mio. Euro für Sach- und Per­so­n­en­schä­den. Darüber hin­aus hat der Vere­in für die Vere­inssegel­boote eine Vol­lka­skover­sicherung mit einem Selb­st­be­halt von 300 € je Schadens­fall abgeschlossen. Der Selb­st­be­halt ist bei einem Schadens­fall von der Crew zu tra­gen, bei deren Nutzung der jew­eilige Schadens­fall einge­treten ist.

(25) Der Benutzer haftet dem Vere­in für Schä­den am Boot bei leichter oder grober Fahrläs­sigkeit oder bei Vor­satz. Bei Haftpflichtschä­den an anderen Booten, die der Benutzer zu vertreten hat, haftet der Vere­in nur, sofern er ver­sichert ist; anson­sten der Benutzer (aus: Ord­nung über das Vere­in­seigen­tum § 9a).

(26) Der Vere­in emp­fiehlt den Vere­inssegel­boot­nutzern zu prüfen, inwieweit geeignete pri­vate Ver­sicherun­gen (z.B. pri­vate Haftpflichtver­sicherung / Skip­per-Haftpflichtver­sicherung) bere­its vorhan­den sind oder von den Vere­inssegel­boot­nutzern abgeschlossen wer­den soll­ten, um Risiken, die von den vom Vere­in abgeschlosse­nen Ver­sicherun­gen nicht abgedeckt wer­den, indi­vidu­ell abzusichern.