Satzung als PDF herunterladen.
Satzung
Wassersport-Verein Schierstein 1921 e.V.
Stand 30.01.2013
1.Änderung 30.01.2015
2.Änderung 29.01.2016
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen: Wassersport-Verein Schierstein 1921 e. V.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in 65201 Wiesbaden-Schierstein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
(3)
Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
(4)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung eines geordneten Sportbetriebs und sportlicher Veranstaltungen. Alle Übungen und Veranstaltungen sollen durch den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiterinnen/Übungsleiter oder dafür geeigneten Personen durchgeführt
werden.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder einer Aufwandsentschädigung, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Zur
Erfüllung seiner Funktion kann der Verein Haupt- und Nebenarbeitsverhältnisse entgeltlich eingehen.
(4)
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
(1)
Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen
(2)
Pflege und Ausbau des Jugend‑, Senioren‑, Breiten- und Leistungssports
(3)
Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports
(4)
Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand (gfV) (siehe § 8). Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2)
Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene
- Jugendliche (von 14 bis 18 Jahre)
- Kinder (bis 14 Jahre)
- Ehrenmitglieder
(3)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind rechtzeitig zu entrichten und die Anordnungen des gfV (siehe § 8) und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu beachten. Die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten sind zu beachten.
(4)
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5)
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
(6)
Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem gfV (siehe § 8) gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7)
Der Ausschluss aus dem Verein und das Streichen von der Mitgliederliste erfolgt:
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien
- wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaten
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden
(8)
Über einen Ausschluss entscheidet der gfV (siehe § 8) mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang den Ehrenrat (siehe § 16) anrufen. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(9)
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren
Mitgliedsbeitrag. Dieser wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5 Beiträge
(1)
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(2)
Gebühren für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen, können erhoben werden.
(3)
Umlagen, die nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden können, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und besonderen Projekten, können erhoben werden.
(4)
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden durch eine schriftliche Ermächtigung zur Durchführung einer Lastschrift von seitens des Vereins vom Konto des zahlungspflichtigen Mitgliedes eingezogen. Das Mitglied hat für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen.
(5)
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, der für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haftet.
(6)
Das Mitglied ohne Lastschriftverfahren hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 01.07. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des
Vereins eingegangen sein.
Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der gfV (siehe § 8) kann ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages, der Gebühren oder der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1)
Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(2)
Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr haben kein Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.
Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(3)
Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem gfV (siehe § 8) zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Der schriftliche Antrag muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung vorliegen.
(4)
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Vereinsordnungen sowie sonstiger Regelungen zu benutzen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Ehrenrat
§ 8 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen,
- dem geschäftsführenden Vorstand (gfV) mit der/dem Vorsitzenden und
zwei bis vier stellvertretenden Vorsitzenden - dem erweiterten Vorstand
- der/dem Präsidentin/-en.
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der gfV gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt einen Aufgabenverteilungsplan für den Vorstand.
(2)
GfV im Sinne des § 26 BGB ist, die/der Vorsitzende und zwei bis vier stellvertretende Vorsitzende. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Mitglieder des gfV sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3)
Der gfV führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter - Erstellen eines Geschäftsberichtes des Vorstandes mit Kassenbericht
- Erstellen eines Wirtschaftsplanes für die Mitgliederversammlung
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung von Geschäftsführern
- den Abschluss von Arbeitsverträgen gem. Vereinssatzung.
(4)
Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten gfV in das Vereinsregister.
(5)
Scheidet ein Mitglied des gfV in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der gfV aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Mitglied des gfV hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder des gfV.
Tritt während einer Wahlperiode die Hälfte des durch die Mitgliederversammlung gewählten gfV zurück, ist umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollte ein Mitglied des Vorstandes während einer Wahlperiode ausscheiden oder zurücktreten, so kann der gfV einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
(6)
Die Beschlussfassung des gfV erfolgt in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende einlädt. Nur im Verhinderungsfalle kann sein Vertreter bei Bedarf einladen.
(7)
Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage betragen. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Bestätigung des Versandes schriftlich vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email-Empfänger beweispflichtig. (Amtsgericht FFM vom 23.10.08 Az. 30 C 730/08) Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Sitzung des gfV einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
(8)
Der gfV kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen. Nur im Ausnahmefall kann dieser Vertreter auch kein Vereinsmitglied sein.
(9)
Der gfV kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Mitglieder des gfV und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn durch eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erfüllt ist. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gehör zu gewähren. Gegen eine Entscheidung des gfV über die
Amtsenthebung kann der Betroffene den Ehrenrat (§ 15) anrufen.
(10)
Der gfV ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen müssen geringfügig sein und dürfen ausschließlich den geforderten
Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(11)
Das Amt/die Ämter des Vereinsvorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Vereins abweichend davon beschließen, dass dem/den Vorstand/Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.
(12)
Zur Wahrung repräsentativer Aufgaben mit Außenwirkung kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des gfV eine Präsidentin oder Präsidenten wählen.
(13)
Auf Vorschlag des Vorstandes kann in der Mitgliederversammlung eine Ehrenvorsitzende oder einen Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts mit Kassenbericht des gfV über die Vorstandsarbeit
- Entlastung des gfV
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Ehrenrates und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
- Beschlussfassung über schriftliche zulässige Anträge von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung — für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung — ist einzuberufen, wenn
- der gfV die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
- die Hälfte des von der Mitgliederversammlung gewählten gfV zurückgetreten ist oder
- ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom gfV verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist vom gfV unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E‑Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung
zu nehmen. Diese Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach
Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmt.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom gfV bestimmten Mitglied geleitet (Die Vertretungsregel wird in der Geschäftsordnung des gfV geregelt). Ist kein Mitglied des gfV anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht
aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt die/der Versammlungsleiterin/-er allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die/Der Versammlungsleiterin/-er bestimmt einen Protokollführer.
(4)
Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiterin/-er, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Wird von einem Mitglied der Versammlung eine geheime Wahl gefordert, so ist eine geheime Wahl durchzuführen. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist auf Antrag geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5)
Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleiterin/dem ‑leiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters und der Protokollführerin/dem Protokollführer
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge
- das Abstimmungsergebnis (Anzahl der JA-Stimmen, Anzahl der NEIN-Stimmen,
Anzahl der ENTHALTUNGS-Stimmen, Anzahl der UNGÜLTIGEN-Stimmen) - die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 10 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
(1)
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2)
Sie wird geleitet durch einen Jugendvorstand. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwartin und/oder Jugendwart, bei Bedarf auch eine Jugendsprecherin oder ein Jugendsprecher, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von je zwei Jahren gewählt. Hierbei wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung jeweils eine neue Kassenprüferin/ein neuer Kassenprüfer für zwei Jahre im Wechsel gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden. Sollten beide Kassenprüfer begründet verhindert sein, muss der Vorstand zwei Mitglieder des Vereins bis zur Mitgliederversammlung für diese Aufgabe bestimmen.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gem. dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, z. B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, E‑Mail-Adresse sowie Funktion im Verein.
Als Mitglied in übergeordneten Verbänden wie z. B. dem LSB, HKV, DKV, DMYV, DSV, HELM ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten auch dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb oder sonstigen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder z.B. in Vereinszeitungen, Schaukästen, auf der Homepage, oder leitet Daten oder Fotos zur Veröffentlichung an Medien weiter. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegen die Bekannt- oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten im Allgemeinen oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Personenbezogene Daten werden als Datei oder in gedruckter Form nur soweit an Vorstandsmitglieder oder sonstige Funktionsträger herausgegeben, wie deren Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme und die Nutzung erfordern.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Verkauf der Daten ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Weiterleitung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 13 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes und des Ehrenrates sind zu protokollieren. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren. Alle Protokolle sind von der Versammlungsoder Sitzungsleitung und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Ehrungen
Ehrungen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, erfolgen nach Beschluss des Vorstandes.
§ 15 Ehrenrat
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt einen aus 3 Mitgliedern bestehenden Ehrenrat und 3 Ersatzmitglieder. Der Ehrenrat bestimmt seine/n Vorsitzende/n bei erforderlicher Zusammenkunft in eigener Zuständigkeit.
(2)
Die Mitglieder müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und dem Verein seit mindestens 4 Jahren als Mitglied angehören.
(3)
Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Auf Antrag erfolgt dies in geheimer Wahl. Für die Wahl gilt das Mehrheitsprinzip. Gewählt werden kann nur, wer nicht dem Vorstand angehört. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so soll sich der Ehrenrat aus dem Kreise der Ersatzmitglieder ergänzen. Dieses Ersatzmitglied hat die gleichen
Rechte und Pflichten wie alle anderen Ehrenratsmitglieder.
(4)
Kann ein Mitglied des Ehrenrates an einer Ehrenratssitzung nicht teilnehmen, so rückt automatisch ein Ersatzmitglied nach. Die Reihenfolge bestimmt sich aus der bei der Wahl abgegebenen Stimmen.
§ 16 Zuständigkeit und Verfahren des Ehrenrates
(1)
Der Ehrenrat übernimmt im Wesentlichen die Aufgabe, Verstöße von Mitgliedern gegen die Vereinssatzung oder Vereinsordnungen zu ahnden. Die Verfolgung eines Fehlverhaltens ist ausgeschlossen, wenn dieses Verhalten mehr als 6 Monate vor Antragstellung zurückliegt.
(2)
Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens stellen. Der Antrag ist schriftlich an den Ehrenrat zu richten. Der Ehrenrat bittet zeitnah den oder die Betroffenen um eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme.
(3)
Nach Eingang des Antrages soll, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, der Ehrenrat seine Entscheidung dem Antragsteller innerhalb von acht Wochen schriftlich zusenden.
(4)
Dem Antragsteller ist im Vorfeld der Entscheidung mit einer Frist von höchstens zwei Wochen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Erwiderung zu geben.
(5)
Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Ehrenrates wird sofort wirksam, wenn der Antrag abgelehnt wird. Wird dem Antrag stattgegeben, erlangt die Entscheidung erst dann Wirksamkeit, wenn die Voraussetzung von Ziffer 7 erfüllt ist.
(6)
Stellt der Ehrenrat im Rahmen des Verfahrens einen Verstoß des Mitgliedes fest, so kann er die nachfolgenden Ordnungsmittel alternativ oder kumulativ verhängen:
- Schriftliche Verwarnung
- Befristeter oder dauernder Verlust von Mitgliedschaftsrechten
- Ausschluss aus dem Verein gem. § 4 Ziffer 7
(7)
Der Ehrenrat hat seine Entscheidung zu begründen und den Beteiligten schriftlich bekannt zugeben. Der schriftlichen Begründung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
(8)
Alle mündlichen Stellungnahmen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem oder den Beteiligten durch Unterschrift anzuerkennen.
§ 17 Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1)
Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Mitglieder des gfV gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Es
können auch ein oder mehr Liquidatoren als vertretungsberechtigt bestimmt werden. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2)
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wiesbaden
– Amt für Leibesübungen –, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
(3)
Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wiesbaden – Amt für Leibesübungen- (siehe Abs. 2) oder an eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Förderung des Wassersports in Wiesbaden-Schierstein.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 01.02.2013 in Wiesbaden-Schierstein beschlossen und tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht Wiesbaden in Kraft.
Änderung Nr. 1 (§ 18, Absatz 3) wurde bei der Mitgliederversammlung am 30.01.2015 in WiesbadenSchierstein beschlossen und tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht Wiesbaden in Kraft.
Änderung Nr. 2 (§ 8, Absatz 11 neu) wurde bei der Mitgliederversammlung am 29.01.2016 in WiesbadenSchierstein beschlossen und tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht Wiesbaden in Kraft.