Satzung Wassersport-Verein Schierstein 1921 e.V.

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Satzung
Wassersport-Verein Schierstein 1921 e.V.

Stand 30.01.2013
1.Änderung 30.01.2015
2.Änderung 29.01.2016

§ 1 Name und Sitz

(1)
Der Vere­in führt den Namen: Wasser­sport-Vere­in Schier­stein 1921 e. V.

(2)
Der Vere­in hat seinen Sitz in 65201 Wies­baden-Schier­stein und ist im Vere­in­sreg­is­ter beim Amts­gericht Wies­baden eingetragen.

(3)
Der Vere­in ist Ver­bandsmit­glied im Lan­dess­port­bund Hes­sen e.V. und seinen zuständi­gen Verbänden.

(4)
Das Geschäft­s­jahr des Vere­ins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)
Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuer­begün­stigte Zwecke” der Abgabenord­nung. Der Zweck des Vere­ins ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)
Der Satzungszweck wird ins­beson­dere ver­wirk­licht durch die Durch­führung eines geord­neten Sport­be­triebs und sportlich­er Ver­anstal­tun­gen. Alle Übun­gen und Ver­anstal­tun­gen sollen durch den Ein­satz von sachgemäß vorge­bilde­ten Übungsleiterinnen/Übungsleiter oder dafür geeigneten Per­so­n­en durchgeführt
werden.

(3)
Der Vere­in ist selb­st­los tätig. Er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für satzungsmäßige Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten, mit Aus­nahme des Aus­la­gen­er­satzes oder ein­er Aufwand­sentschädi­gung, keine Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Vere­ins. Zur
Erfül­lung sein­er Funk­tion kann der Vere­in Haupt- und Nebe­nar­beitsver­hält­nisse ent­geltlich eingehen.

(4)
Der Vere­in darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begünstigen.

(5)
Der Vere­in ist poli­tisch und kon­fes­sionell neutral.

§ 3 Aufgaben

Zu den vor­rangi­gen Auf­gaben des Vere­ins gehören ins­beson­dere die:
(1)
Durch­führung von Sportwet­tkämpfen, die Aus­bil­dung von Mit­gliedern zur Teil­nahme hier­an, dies in Zusam­me­nar­beit mit dem Lan­dess­port­bund und dessen Sportver­bän­den und Organisationen

(2)
Pflege und Aus­bau des Jugend‑, Senioren‑, Bre­it­en- und Leistungssports

(3)
Durch­führung von geeigneten Ver­anstal­tun­gen für Mit­glieder und Inter­essen­ten zur Förderung des Leis­tungs- und Breitensports

(4)
Beschaf­fung, Erhal­tung und Pflege von Sportan­la­gen und Sportgeräten

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche Per­son wer­den. Über den schriftlichen Auf­nah­meantrag entschei­det der geschäfts­führende Vor­stand (gfV) (siehe § 8). Ein Auf­nah­meanspruch beste­ht nicht. Die Ablehnung des Auf­nah­meantrags muss dem Antrag­steller ohne Angabe von Grün­den schriftlich mit­geteilt wer­den. Jugendliche unter 18 Jahren bedür­fen der Zus­tim­mung der/des geset­zlichen Vertreter/s.

(2)
Mit­glieder des Vere­ins sind:

  • Erwach­sene
  • Jugendliche (von 14 bis 18 Jahre)
  • Kinder (bis 14 Jahre)
  • Ehren­mit­glieder

(3)
Die Mit­glieder sind verpflichtet, die Vere­inssatzung anzuerken­nen, die Zwecke des Vere­ins zu fördern und zu unter­stützen. Die fest­ge­set­zten Mit­glieds­beiträge und Umla­gen sind rechtzeit­ig zu entricht­en und die Anord­nun­gen des gfV (siehe § 8) und die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung sind zu beacht­en. Die weit­eren sportrechtlichen Vor­gaben nach den jew­eils gel­tenden Ver­band­srichtlin­ien bei sportlichen Aktiv­itäten sind zu beachten.

(4)
Zu Ehren­mit­gliedern mit allen Recht­en, aber ohne Pflicht­en, kön­nen Mit­glieder auf­grund langjähriger Ver­di­en­ste oder außergewöhn­lich­er Leis­tun­gen auf Vorschlag des Vor­standes durch die Mit­gliederver­samm­lung ernan­nt werden.

(5)
Die Mit­glied­schaft endet mit dem Aus­tritt, Auss­chluss aus dem Vere­in oder Tod des Mitglieds.

(6)
Der frei­willige Aus­tritt muss schriftlich dem gfV (siehe § 8) gegenüber erk­lärt wer­den. Er ist nur unter Ein­hal­tung ein­er Kündi­gungs­frist von drei Monat­en zum Ende eines Kalen­der­jahres möglich. Die Mit­glied­schaft ist nicht übertragbar.

(7)
Der Auss­chluss aus dem Vere­in und das Stre­ichen von der Mit­gliederliste erfolgt:

  • wenn das Mit­glied trotz zweima­liger Mah­nung an die zulet­zt bekan­nte Adresse länger als drei Monate mit sein­er fäl­li­gen Beitragszahlung in Verzug ist
  • bei grobem Ver­stoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien
  • wegen mas­sivem unsportlichen oder unkam­er­ad­schaftlichen Verhaten
  • wegen unehren­haften Ver­hal­tens inner­halb oder außer­halb des Vere­inslebens, wenn hier­durch die Inter­essen und das Anse­hen des Vere­ins in der Öffentlichkeit oder vere­insin­tern schw­er­wiegend beein­trächtigt werden

(8)
Über einen Auss­chluss entschei­det der gfV (siehe § 8) mit ein­fach­er Mehrheit. Gegen den Auss­chließungs­beschluss kann das Mit­glied mit ein­er Frist von einem Monat nach Zugang den Ehren­rat (siehe § 16) anrufen. Während des Auss­chließungsver­fahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließen­den Mit­glieds. Bei Beendi­gung der Mit­glied­schaft beste­ht kein Anspruch auf einen Teil am Vere­insver­mö­gen oder ein­er Beitragsrückerstattung.

(9)
Die Auf­nahme in den Vere­in ist davon abhängig, dass sich das Mit­glied für die Dauer sein­er Mit­glied­schaft verpflichtet, am Bankeinzugsver­fahren für die Mit­glieds­beiträge teilzunehmen. Das hat das Mit­glied in der Ein­trittserk­lärung rechtsverbindlich zu erk­lären. Laufende Änderun­gen der Bankverbindung sind dem Vere­in mitzuteilen. Mit­glieder, die nicht am Bankeinzugsver­fahren teil­nehmen, zahlen einen höheren
Mit­glieds­beitrag. Dieser wird von der Mit­gliederver­samm­lung beschlossen.

§ 5 Beiträge

(1)
Die Mit­glieder zahlen Mit­glieds­beiträge, Gebühren und Umla­gen, über deren Höhe und Fäl­ligkeit die Mit­gliederver­samm­lung jew­eils für das fol­gende Geschäft­s­jahr entscheidet.

(2)
Gebühren für die Finanzierung beson­der­er Ange­bote des Vere­ins, die über die all­ge­meinen mit­glied­schaftlichen Leis­tun­gen des Vere­ins hin­aus­ge­hen, kön­nen erhoben werden.

(3)
Umla­gen, die nicht mit den all­ge­meinen Etat­mit­teln des Vere­ins gedeckt wer­den kön­nen, ins­beson­dere für die Finanzierung von Bau­maß­nah­men und beson­deren Pro­jek­ten, kön­nen erhoben werden.

(4)
Mit­glieds­beiträge, Gebühren und Umla­gen wer­den durch eine schriftliche Ermäch­ti­gung zur Durch­führung ein­er Lastschrift von seit­ens des Vere­ins vom Kon­to des zahlungspflichti­gen Mit­gliedes einge­zo­gen. Das Mit­glied hat für aus­re­ichende Deck­ung seines Kon­tos zu sorgen.

(5)
Die Auf­nahme Min­der­jähriger bedarf der Zus­tim­mung eines geset­zlichen Vertreters, der für die Entrich­tung des Mit­glieds­beitrages dem Vere­in gegenüber haftet.

(6)
Das Mit­glied ohne Lastschriftver­fahren hat für eine pünk­tliche Entrich­tung des Beitrages, der Gebühren und Umla­gen Sorge zu tra­gen. Mit­glieds­beiträge, Gebühren und Umla­gen sind an den Vere­in zur Zahlung spätestens fäl­lig am 01.07. eines laufend­en Jahres und müssen bis zu diesem Zeit­punkt auf dem Kon­to des
Vere­ins einge­gan­gen sein.

Ist der Beitrag zu diesem Zeit­punkt bei dem Vere­in nicht einge­gan­gen, befind­et sich das Mit­glied mit sein­er Zahlungsverpflich­tung in Verzug. Der gfV (siehe § 8) kann ermächtigt wer­den, Beiträge auf Antrag zu stun­den, zu ermäßi­gen oder zu erlassen. Ein Recht­sanspruch auf Raten­zahlung und/oder Stun­dung der Beitragss­chuld beste­ht nicht. Weist das Kon­to eines Mit­glieds zum Zeit­punkt der Abbuchung des Beitrages, der Gebühren oder der Umlage keine Deck­ung auf, so haftet das Mit­glied dem Vere­in gegenüber für sämtliche dem Vere­in mit der Beitrag­seinziehung sowie evtl. Rück­lastschriften entste­hende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezo­genes Kon­to erloschen ist und das Mit­glied dies dem Vere­in nicht mit­geteilt hat.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1)
Mit­glieder kön­nen ab dem 16. Leben­s­jahr an Wahlen und Abstim­mungen teil­nehmen und ab dem 18. Leben­s­jahr gewählt wer­den. Eine Über­tra­gung des Stimm­rechts ist ausgeschlossen.

(2)
Mit­glieder bis zum 16. Leben­s­jahr haben kein Wahlrecht bei der Mit­gliederver­samm­lung. Eine Vertre­tung durch ihre Eltern oder per­so­n­en­sorge­berechtigte Eltern­teile bei Abstim­mungen und Wahlen ist nicht statthaft.

Noch nicht volljähri­gen Mit­gliedern ste­hen das Rede- und Anwe­sen­heit­srecht in den Mit­gliederver­samm­lun­gen sowie das Recht auf Teil­habe an den Leis­tun­gen des Vere­ins, ins­beson­dere der Nutzung sein­er Ein­rich­tun­gen, zu.

(3)
Die stimm­berechtigten Mit­glieder haben das Recht, dem gfV (siehe § 8) zur Mit­gliederver­samm­lung Anträge zu unter­bre­it­en. Der schriftliche Antrag muss min­destens zwei Wochen vor der Ver­samm­lung vorliegen.

(4)
Alle Mit­glieder sind berechtigt, an den Ver­anstal­tun­gen des Vere­ins teilzunehmen und die Übungsstät­ten unter Beach­tung der Vere­in­sor­d­nun­gen sowie son­stiger Regelun­gen zu benutzen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vere­ins sind:

  1. der Vor­stand
  2. die Mit­gliederver­samm­lung
  3. der Ehren­rat

§ 8 Vorstand

(1)
Der Vor­stand beste­ht aus fol­gen­den Personen,

  • dem geschäfts­führen­den Vor­stand (gfV) mit der/dem Vor­sitzen­den und
    zwei bis vier stel­lvertre­tenden Vorsitzenden
  • dem erweit­erten Vorstand
  • der/dem Präsi­dentin/-en.

Die Amtsin­hab­er müssen Vere­ins­mit­glied sein. Der gfV gibt sich eine Geschäft­sor­d­nung und erstellt einen Auf­gaben­verteilungs­plan für den Vorstand.

(2)
GfV im Sinne des § 26 BGB ist, die/der Vor­sitzende und zwei bis vier stel­lvertre­tende Vor­sitzende. Es gilt das Vier­au­gen­prinzip. Jew­eils zwei Mit­glieder des gfV sind gemein­sam zur Vertre­tung des Vere­ins berechtigt.

(3)
Der gfV führt die laufend­en Geschäfte des Vere­ins und erledigt alle Ver­wal­tungsauf­gaben sowie alle die Auf­gaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vere­in­sor­gan zugewiesen sind. Er hat ins­beson­dere fol­gende Aufgaben:

  • die Aus­führung der Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung und die Geschäfts­führung des Vere­ins nach der Vereinssatzung
  • die Vor­bere­itung und Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung sowie die Leitung der
    Mit­gliederver­samm­lung durch den Vor­sitzen­den oder einen Stellvertreter
  • Erstellen eines Geschäfts­bericht­es des Vor­standes mit Kassenbericht
  • Erstellen eines Wirtschaft­s­planes für die Mitgliederversammlung
  • die Fest­set­zung der Höhe und Fäl­ligkeit von Beiträ­gen, Gebühren und Umla­gen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung
  • die Entschei­dung über die Ein­rich­tung ein­er haupt- oder nebe­namtlich beset­zten Geschäftsstelle und die Entschei­dung über die Bestel­lung von Geschäftsführern
  • den Abschluss von Arbeitsverträ­gen gem. Vereinssatzung.

(4)
Die Mit­glieder des Vor­standes wer­den für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vor­stand von der Mit­gliederver­samm­lung gewählt wird. Maßgebend ist die Ein­tra­gung des neu gewählten gfV in das Vereinsregister.

(5)
Schei­det ein Mit­glied des gfV in der laufend­en Wahlpe­ri­ode aus dem Amt, so kann sich der gfV aus dem Kreise der Vere­ins­mit­glieder selb­st durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Mit­glied des gfV hat die gle­ichen Rechte und Pflicht­en wie alle anderen Mit­glieder des gfV.

Tritt während ein­er Wahlpe­ri­ode die Hälfte des durch die Mit­gliederver­samm­lung gewählten gfV zurück, ist umge­hend eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung zur Neuwahl des Vor­standes einzu­berufen. Sollte ein Mit­glied des Vor­standes während ein­er Wahlpe­ri­ode auss­chei­den oder zurück­treten, so kann der gfV einen Ersatz bis zur näch­sten Mit­gliederver­samm­lung bestimmen.

(6)
Die Beschlussfas­sung des gfV erfol­gt in Sitzun­gen, zu denen der Vor­sitzende ein­lädt. Nur im Ver­hin­derungs­falle kann sein Vertreter bei Bedarf einladen.

(7)
Im Einzelfall kann der Vor­sitzende anord­nen, dass die Beschlussfas­sung über einzelne Gegen­stände im Umlaufver­fahren per Email erfol­gt. Es gel­ten, soweit nach­fol­gend nichts anderes bes­timmt wird, die Bes­tim­mungen dieser Satzung. Der Vor­sitzende legt die Frist zur Zus­tim­mung zu ein­er Beschlussvor­lage im Einzelfall fest. Die Frist muss min­destens drei Tage ab Zugang der Email-Vor­lage betra­gen. Die Email-Vor­lage gilt dem Vor­standsmit­glied als zuge­gan­gen, wenn dem Absender der Email die Bestä­ti­gung des Ver­sandes schriftlich vor­liegt. Für den Nichtzu­gang ist der Email-Empfänger beweispflichtig. (Amts­gericht FFM vom 23.10.08 Az. 30 C 730/08) Wider­spricht ein Vor­standsmit­glied der Beschlussfas­sung über Email inner­halb der vom Vor­sitzen­den geset­zten Frist, muss der Vor­sitzende zu ein­er Sitzung des gfV ein­laden. Gibt ein Vor­standsmit­glied keine Stimme ab, so gilt dies als Zus­tim­mung zum Umlaufver­fahren und zur Beschlussvorlage.

(8)
Der gfV kann beson­dere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bes­tim­men. Nur im Aus­nah­me­fall kann dieser Vertreter auch kein Vere­ins­mit­glied sein.

(9)
Der gfV kann durch Beschluss mit ein­fach­er Mehrheit Mit­glieder des gfV und ehre­namtlich für den Vere­in nach dieser Satzung tätige Per­so­n­en ihres Amtes entheben, wenn durch eine Ver­let­zung von Amt­spflicht­en der Tatbe­stand der Unfähigkeit zur ord­nungs­gemäßen Amt­sausübung erfüllt ist. Dem Betrof­fe­nen ist vor der Entschei­dung Gehör zu gewähren. Gegen eine Entschei­dung des gfV über die
Amt­sen­the­bung kann der Betrof­fene den Ehren­rat (§ 15) anrufen.

(10)
Der gfV ist ermächtigt, Satzungsän­derun­gen durchzuführen, die vom zuständi­gen Amts­gericht als Voraus­set­zung zur Ein­tra­gung oder vom Finan­zamt zur Erlan­gung bzw. dem Erhalt der Gemein­nützigkeit gefordert wer­den. Es darf sich um keine Beschlüsse han­deln, die den Zweck oder die Auf­gaben dieser Satzung ändern. Die Änderun­gen müssen ger­ingfügig sein und dür­fen auss­chließlich den geforderten
Bedin­gun­gen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss ein­stim­mig her­beige­führt und die Änderun­gen müssen der näch­sten Mit­gliederver­samm­lung zur Ken­nt­nis gegeben werden.

(11)
Das Amt/die Ämter des Vere­insvor­standes wird/werden grund­sät­zlich ehre­namtlich aus­geübt. Die Mit­gliederver­samm­lung kann unter Berück­sich­ti­gung der Haushalt­slage des Vere­ins abwe­ichend davon beschließen, dass dem/den  Vorstand/Vorstandsmitgliedern des geschäfts­führen­den Vor­standes für seine/ihre Vor­stand­stätigkeit eine angemessene Vergü­tung (z.B. Ehre­namtspauschale) gezahlt wird.

(12)
Zur Wahrung repräsen­ta­tiv­er Auf­gaben mit Außen­wirkung kann die Mit­gliederver­samm­lung auf Vorschlag des gfV eine Präsi­dentin oder Präsi­den­ten wählen.

(13)
Auf Vorschlag des Vor­standes kann in der Mit­gliederver­samm­lung eine Ehren­vor­sitzende oder einen Ehren­vor­sitzen­den auf Leben­szeit ernan­nt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mit­gliederver­samm­lung ist zuständig für alle Auf­gaben, soweit diese nicht dem Vor­stand obliegen. Sie ist auss­chließlich zuständig für fol­gende Angelegenheiten:

  • Ent­ge­gen­nahme des Geschäfts­berichts mit Kassen­bericht des gfV über die Vorstandsarbeit
  • Ent­las­tung des gfV
  • Wahl der Mit­glieder des Vor­standes, der Kassen­prüfer, des Ehren­rates und weit­er­er Ehrenämter gemäß dieser Satzung
  • Ernen­nung von Ehrenmitgliedern
  • Änderung der Satzung (sofern Änderun­gen Vor­standswahlen betr­e­f­fen, wer­den sie vor den Wahlen durchgeführt)
  • Beschlussfas­sung über schriftliche zuläs­sige Anträge von Mitgliedern
  • Auflö­sung des Vereins.

(2)
Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung soll im ersten Quar­tal eines jeden Jahres stat­tfind­en. Eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung — für deren Beru­fung und Durch­führung die gle­ichen Bes­tim­mungen gel­ten wie für die ordentliche  Mit­gliederver­samm­lung — ist einzu­berufen, wenn

- der gfV die Ein­beru­fung aus wichtigem Grund beschließt,

- die Hälfte des von der Mit­gliederver­samm­lung gewählten gfV zurück­ge­treten ist oder

- ein Drit­tel der Mit­glieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom gfV verlangt.

Die Mit­gliederver­samm­lung ist vom gfV unter Ein­hal­tung ein­er Frist von vier Wochen und unter Mit­teilung der Tage­sor­d­nung schriftlich einzu­berufen. Die Kom­mu­nika­tion im Vere­in kann in Textform (auch mit­tels elek­tro­n­is­ch­er Medi­en) erfol­gen. Mit­teilun­gen jeglich­er Art gel­ten als zuge­gan­gen, wenn sie an die dem Vere­in bekan­nt gegebene Anschrift oder E‑Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mit­teilung von Adressänderungen/Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mit­glieds. Jedes Mit­glied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mit­gliederver­samm­lung schriftlich die Ergänzung der Tage­sor­d­nung ver­lan­gen. Frist­gemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung
zu nehmen. Diese Anträge müssen den Mit­gliedern nicht vor der Mit­gliederver­samm­lung bekan­nt gegeben wer­den. Das gilt nicht für Satzungsän­derun­gen oder Anträge zur Auflö­sung des Vere­ins. Nach
Ablauf der Frist gestellte Anträge kön­nen nur zur Entschei­dung in der Mit­gliederver­samm­lung zuge­lassen wer­den, wenn die Mit­gliederver­samm­lung mit ein­er Mehrheit von 2/3 der anwe­senden Stimm­berechtigten dafür stimmt.

(3)
Die Mit­gliederver­samm­lung wird vom Vor­sitzen­den, bei dessen Ver­hin­derung von einem Stel­lvertreter, bei dessen Ver­hin­derung von einem vom gfV bes­timmten Mit­glied geleit­et (Die Vertre­tungsregel wird in der Geschäft­sor­d­nung des gfV geregelt). Ist kein Mit­glied des gfV anwe­send, so bes­timmt die Mit­gliederver­samm­lung den Leit­er. Der Ver­samm­lungsleit­er übt in der Mit­gliederver­samm­lung das Hausrecht
aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bes­timmt ist, bes­timmt die/der Ver­samm­lungslei­t­er­in/-er allein den Gang der Ver­hand­lun­gen in der Mit­gliederver­samm­lung. Seine Entschei­dun­gen sind unan­fecht­bar. Für die Dauer der Durch­führung von Vor­standswahlen wählt die Mit­gliederver­samm­lung aus ihrer Mitte eine Wahllei­t­erin oder einen Wahlleit­er. Die/Der Ver­samm­lungslei­t­er­in/-er bes­timmt einen Protokollführer.

(4)
Die Art der Abstim­mung bes­timmt die/der Ver­samm­lungslei­t­er­in/-er, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstim­mung zwin­gend bes­timmt ist. Wird von einem Mit­glied der Ver­samm­lung eine geheime Wahl gefordert, so ist eine geheime Wahl durchzuführen. Ste­hen bei ein­er Wahl zwei Kan­di­dat­en oder mehr zur Abstim­mung, so ist auf Antrag geheim mit Stim­mzetteln zu wählen. Stim­men­thal­tun­gen gel­ten als nicht abgegebene Stim­men und wer­den nicht gezählt. Eine ord­nungs­gemäß ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung ist stets beschlussfähig.

Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Stimm­recht­süber­tra­gun­gen sind nicht möglich. Beschlüsse wer­den mit der ein­fachen Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men gefasst. Für Satzungsän­derun­gen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men, für die Änderung des
Vere­in­szwecks und die Auflö­sung des Vere­ins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erforderlich.

(5)
Das Ver­samm­lung­spro­tokoll ist von der Versammlungsleiterin/dem ‑leit­er und der Protokollführerin/dem Pro­tokollführer zu unter­schreiben. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name der Versammlungsleiterin/des Ver­samm­lungsleit­ers und der Protokollführerin/dem Protokollführer
  • Zahl der erschiene­nen Mitglieder
  • Fest­stel­lung der ord­nungs­gemäßen Ein­beru­fung und der Beschlussfähigkeit
  • die Tage­sor­d­nung
  • die gestell­ten Anträge
  • das Abstim­mungsergeb­nis (Anzahl der JA-Stim­men, Anzahl der NEIN-Stimmen,
    Anzahl der ENTHAL­TUNGS-Stim­men, Anzahl der UNGÜLTIGEN-Stimmen)
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweck­än­derungsanträge in vollem Wortlaut
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 10 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

(1)
Zur Vere­in­sju­gend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufe­nen Mitar­beit­er und Mitar­bei­t­erin­nen der Vereinsjugendarbeit.
Die Vere­in­sju­gend führt und ver­wal­tet sich im Rah­men dieser Satzung und der Jugen­dord­nung selb­st­ständig. Sie entschei­det über die ihr zur Ver­fü­gung gestell­ten Mit­tel in eigen­er Zuständigkeit.

(2)
Sie wird geleit­et durch einen Jugend­vor­stand. Dieser wird in ein­er Jugend­vol­lver­samm­lung gewählt. Jugend­wartin und/oder Jugend­wart, bei Bedarf auch eine Jugend­sprecherin oder ein Jugend­sprech­er, vertreten die Inter­essen der Jugend im Vor­stand. Alles Weit­ere regelt eine Jugen­dord­nung, die von der Jugend zu entwer­fen ist und durch die Mit­gliederver­samm­lung mit ein­fach­er Mehrheit bestätigt wer­den muss.

§ 11 Kassenprüfer

Die Kassen­prüfer wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung für die Dauer von je zwei Jahren gewählt. Hier­bei wird bei der jährlichen Mit­gliederver­samm­lung jew­eils eine neue Kassenprüferin/ein neuer Kassen­prüfer für zwei Jahre im Wech­sel gewählt. Sie dür­fen nicht Mit­glieder des Vor­stands sein. Sie haben das Recht, die Vere­in­skasse und die Buch­führung jed­erzeit zu über­prüfen. Über die Prü­fung der gesamten Buch- und Kassen­führung haben sie der Mit­gliederver­samm­lung Bericht zu erstat­ten. Das Prü­fungsrecht erstreckt sich nur auf die buch­hal­ter­ische Richtigkeit, nicht auf die Zweck­mäßigkeit der Vorgänge. Sie kön­nen nur ein­mal wiedergewählt wer­den. Soll­ten bei­de Kassen­prüfer begrün­det ver­hin­dert sein, muss der Vor­stand zwei Mit­glieder des Vere­ins bis zur Mit­gliederver­samm­lung für diese Auf­gabe bestimmen.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Vere­in erhebt, ver­ar­beit­et und nutzt per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en sein­er Mit­glieder unter Ein­satz von Daten­ver­ar­beitungsan­la­gen (EDV) zur Erfül­lung der gem. dieser Satzung zuläs­si­gen Zwecke und Auf­gaben, z. B. im Rah­men der Mit­gliederver­wal­tung. Dies sind ins­beson­dere Name, Anschrift, Geburts­da­tum, Bankverbindung, Tele­fon­num­mer, E‑Mail-Adresse sowie Funk­tion im Verein.

Als Mit­glied in über­ge­ord­neten Ver­bän­den wie z. B. dem LSB, HKV, DKV, DMYV, DSV, HELM ist der Vere­in verpflichtet, per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en auch dor­thin zu melden.
Im Zusam­men­hang mit dem Sport­be­trieb oder son­sti­gen Ver­anstal­tun­gen veröf­fentlicht der Vere­in per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en und Fotos sein­er Mit­glieder z.B. in Vere­in­szeitun­gen, Schaukästen, auf der Home­page, oder leit­et Dat­en oder Fotos zur Veröf­fentlichung an Medi­en weit­er. Im Hin­blick auf Ehrun­gen und Geburt­stage kann das einzelne Mit­glied jed­erzeit gegen die Bekan­nt- oder Weit­er­gabe sein­er per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en im All­ge­meinen oder für einzelne Ereignisse wider­sprechen. Per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en wer­den als Datei oder in gedruck­ter Form nur soweit an Vor­standsmit­glieder oder son­stige Funk­tion­sträger her­aus­gegeben, wie deren Auf­gaben­stel­lung im Vere­in die Ken­nt­nis­nahme und die Nutzung erfordern.
Durch ihre Mit­glied­schaft und die damit ver­bun­dene Anerken­nung dieser Satzung stim­men die Mit­glieder der Erhe­bung, Ver­ar­beitung und Nutzung ihrer per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en zu. Eine ander­weit­ige, über die Erfül­lung sein­er satzungs­gemäßen Auf­gaben und Zwecke hin­aus­ge­hende Daten­ver­wen­dung ist dem Vere­in nur erlaubt, sofern er aus geset­zlichen Grün­den hierzu verpflichtet ist. Ein Verkauf der Dat­en ist nicht statthaft.
Jedes Mit­glied hat im Rah­men des Bun­des­daten­schutzge­set­zes (ins­beson­dere §§ 34, 35) das Recht auf Auskun­ft über die zu sein­er Per­son gespe­icherten Dat­en, den Zweck der Spe­icherung und deren Weit­er­leitung sowie auf Berich­ti­gung, Löschung oder Sper­rung sein­er Daten.

§ 13 Protokollierung

Der Ver­lauf der Mit­gliederver­samm­lung sowie Sitzun­gen des Vor­standes und des Ehren­rates sind zu pro­tokol­lieren. Die Pro­tokolle hat der Vor­stand aufzube­wahren. Alle Pro­tokolle sind von der Ver­samm­lung­soder Sitzungsleitung und der Protokollführerin/dem Pro­tokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Ehrungen

Ehrun­gen, soweit sie nicht der Mit­gliederver­samm­lung vor­be­hal­ten sind, erfol­gen nach Beschluss des Vorstandes.

§ 15 Ehrenrat

(1)
Die Mit­gliederver­samm­lung wählt einen aus 3 Mit­gliedern beste­hen­den Ehren­rat und 3 Ersatzmit­glieder. Der Ehren­rat bes­timmt seine/n Vorsitzende/n bei erforder­lich­er Zusam­menkun­ft in eigen­er Zuständigkeit.

(2)
Die Mit­glieder müssen unbeschränkt geschäfts­fähig sein und dem Vere­in seit min­destens 4 Jahren als Mit­glied angehören.

(3)
Der Ehren­rat wird von der Mit­gliederver­samm­lung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Auf Antrag erfol­gt dies in geheimer Wahl. Für die Wahl gilt das Mehrheit­sprinzip. Gewählt wer­den kann nur, wer nicht dem Vor­stand ange­hört. Schei­det ein Mit­glied des Ehren­rates in der laufend­en Wahlpe­ri­ode aus dem Amt, so soll sich der Ehren­rat aus dem Kreise der Ersatzmit­glieder ergänzen. Dieses Ersatzmit­glied hat die gleichen
Rechte und Pflicht­en wie alle anderen Ehrenratsmitglieder.

(4)
Kann ein Mit­glied des Ehren­rates an ein­er Ehren­ratssitzung nicht teil­nehmen, so rückt automa­tisch ein Ersatzmit­glied nach. Die Rei­hen­folge bes­timmt sich aus der bei der Wahl abgegebe­nen Stimmen.

§ 16 Zuständigkeit und Verfahren des Ehrenrates

(1)
Der Ehren­rat übern­immt im Wesentlichen die Auf­gabe, Ver­stöße von Mit­gliedern gegen die Vere­inssatzung oder Vere­in­sor­d­nun­gen zu ahn­den. Die Ver­fol­gung eines Fehlver­hal­tens ist aus­geschlossen, wenn dieses Ver­hal­ten mehr als 6 Monate vor Antrag­stel­lung zurückliegt.

(2)
Jedes Mit­glied kann einen Antrag auf Ein­leitung eines Ord­nungsver­fahrens stellen. Der Antrag ist schriftlich an den Ehren­rat zu richt­en. Der Ehren­rat bit­tet zeit­nah den oder die Betrof­fe­nen um eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme.

(3)
Nach Ein­gang des Antrages soll, sofern keine beson­deren Umstände vor­liegen, der Ehren­rat seine Entschei­dung dem Antrag­steller inner­halb von acht Wochen schriftlich zusenden.

(4)
Dem Antrag­steller ist im Vor­feld der Entschei­dung mit ein­er Frist von höch­stens zwei Wochen Gele­gen­heit zur schriftlichen oder mündlichen Erwiderung zu geben.

(5)
Der Ehren­rat entschei­det mit Stim­men­mehrheit. Die Entschei­dung des Ehren­rates wird sofort wirk­sam, wenn der Antrag abgelehnt wird. Wird dem Antrag stattgegeben, erlangt die Entschei­dung erst dann Wirk­samkeit, wenn die Voraus­set­zung von Zif­fer 7 erfüllt ist.

(6)
Stellt der Ehren­rat im Rah­men des Ver­fahrens einen Ver­stoß des Mit­gliedes fest, so kann er die nach­fol­gen­den Ord­nungsmit­tel alter­na­tiv oder kumu­la­tiv verhängen:

  1. Schriftliche Ver­war­nung
  2. Befris­teter oder dauern­der Ver­lust von Mitgliedschaftsrechten
  3. Auss­chluss aus dem Vere­in gem. § 4 Zif­fer 7

(7)
Der Ehren­rat hat seine Entschei­dung zu begrün­den und den Beteiligten schriftlich bekan­nt zugeben. Der schriftlichen Begrün­dung ist eine Rechtsmit­tel­belehrung beizufügen.

(8)
Alle mündlichen Stel­lung­nah­men sind zu pro­tokol­lieren. Das Pro­tokoll ist vom Pro­tokollführer und dem oder den Beteiligten durch Unter­schrift anzuerkennen.

§ 17 Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1)
Die Änderung des Zweck­es und die Auflö­sung des Vere­ins kann nur in ein­er Mit­gliederver­samm­lung mit der in dieser Satzung geregel­ten Stim­men­mehrheit beschlossen wer­den. Sofern die Mit­gliederver­samm­lung nichts anderes beschließt, sind alle Mit­glieder des gfV gemein­sam vertre­tungs­berechtigte Liq­uida­toren. Es
kön­nen auch ein oder mehr Liq­uida­toren als vertre­tungs­berechtigt bes­timmt wer­den. Dies gilt auch, wenn der Vere­in aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechts­fähigkeit verliert.

(2)
Bei Auflö­sung des Vere­ins fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an die Stadt Wiesbaden
– Amt für Leibesübun­gen –, die es unmit­tel­bar und auss­chließlich für gemein­nützige Zwecke des Sports zu ver­wen­den hat.

(3)
Bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an die Stadt Wies­baden – Amt für Leibesübun­gen- (siehe Abs. 2) oder an eine andere steuer­begün­stige Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die Pflege und Förderung des Wasser­sports in Wiesbaden-Schierstein.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mit­gliederver­samm­lung am 01.02.2013 in Wies­baden-Schier­stein beschlossen und tritt nach Genehmi­gung durch das Amts­gericht Wies­baden in Kraft.

Änderung Nr. 1 (§ 18, Absatz 3) wurde bei der Mit­gliederver­samm­lung am 30.01.2015 in Wies­baden­Schier­stein beschlossen und tritt nach Genehmi­gung durch das Amts­gericht Wies­baden in Kraft.

Änderung Nr. 2 (§ 8, Absatz 11 neu) wurde bei der Mit­gliederver­samm­lung am 29.01.2016 in Wies­baden­Schier­stein beschlossen und tritt nach Genehmi­gung durch das Amts­gericht Wies­baden in Kraft.